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Kreuzer-Abteilung
des DSV vom 12.08.2005 |
Hohe, neue
Steuer für Schiffe unter ausländischer Flagge in Griechenland |
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Die
griechischen Finanzbehörden haben wieder einmal Yachteigner aufs Korn
genommen. Jetzt sollen sogar Ausländer mit einem Dauerliegeplatz in
Griechenland dort Einkommenssteuer auf ihr Schiff zahlen. Damit ist
nicht zu spaßen, sagt ein griechischer Eigner. Er empfiehlt anderen,
das Land umgehend zu verlassen, weil Strafen drohen..... |
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Die gute
Nachricht vorweg: Wer die griechischen Hoheitsgewässer nur durchfährt,
hat mit der neuen Steuer nichts zu tun. Wer aber einen dauerhaften
Liegeplatz in einer Marina gebucht hat, der sollte sich überlegen, ob
er nicht schnellstmöglichst sein Schiff außer Landes bringt, wenn es länger
ist als 10 Meter. Denn mit dem 14. Juni 2005 hat das Finanzministerium
eine Ausführungsverordnung erlassen, der zufolge alle Yachteigner mit
einem dauerhaften Liegeplatz in Griechenland und unabhängig von ihrer
Nationalität verpflichtet werden, im Jahr 2006 eine
Einkommenssteuererklärung abzugeben. Ausschlagend dafür soll sein,
dass Griechenland den Stabilitätspakt der EU von 3% beim
Haushaltsdefizit nicht eingehalten hat und nun nach neuen
Einnahmequellen sucht. |
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Darauf macht
Dipl. Ing. Jean Georg Jeorga aufmerksam und den Sachverhalt bestätigt
gegenüber der Kreuzer-Abteilung bis ins Detail die Rechtsabteilung der
deutsch-griechischen Handelskammer in Athen. Jeorga ist
deutsch-griechischer Abstammung, lebte ab 1947 in Hamburg und seit 12
Jahren im Raum Athen. Früher war er Eigner einer 16-Meter- Segelyacht,
jetzt gehört ihm eine in Harburg, im Süden von Hamburg, gebaute
Motoryacht. |
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Die Verordnung
hat die Bezeichnung 1060960 /2403/DM/POL.1091/14.6.2005. Darin werden
alle Besitzer einer Motor- oder Segelyacht aufgefordert, eine
Einkommenssteuernummer (AFM) beim am Liegeplatz zuständigen Finanzamt
in Griechenland anzufordern. Die Besteuerung erfolgt nach der Tabelle für
„steuererhebliche Tatsachen“, auf griechisch heißt dies Tekmirion.
Die Tabelle kennt auch kleine Boote, aber die Verfügung gilt erst für
alle Schiffe ab 10 Meter Rumpflänge. |
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Für die
jeweilige Länge und das Alter des Schiffes wird darin ein fiktives
„Einkommen“ festgelegt, das versteuert werden muss und zwar: |
Bis 9000 Euro
für Freiberufler und 11.000 Euro Angestellte und Rentner 5% |
bis 13.000 Euro
15% |
bis 23.000 Euro
32% |
Darüber 40% |
Das Gesetz
2238/94, Paragraph 19, gibt Ausländern die Möglichkeit, die
Besteuerung zu umgehen, wenn die entsprechende Summe laut Tabelle
bankbestätigt in Griechenland eingeführt wurde. Jedes Jahr neu, als
Beilage zur Einkommenssteuer-Meldung. Es spielt übrigens keine Rolle,
was vorher im Heimatland versteuert wurde. |
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Das
Finanzministerium erklärt, diese Verordnung sei nichts Neues und habe
z. B. schon für Häuser und Autos gegolten und sei lediglich auf
Schiffseigner nicht angewandt worden. Ausgenommen seien nur Yachten, die
auf der Durchfahrt sind oder für eine kurze Zeit in griechischen
Hoheitsgewässern bleiben und wieder wegfahren. Die Zollstelle im
Finanzministerium bestätigte gegenüber Jean Georg Jeorga, dass
Schiffe, für die keine Einkommenssteuer bezahlt werde, beschlagnahmt würden. |
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Laut Jeorga
existiert im griechischen Steuerrecht eine Eigenart, die man in
Deutschland so nicht kennt: Wertgegenstände wie Autos, Yachten und große
Häuser seien in Tabellen aufgelistet, die das „Mindesteinkommen“
angeben, das der Steuerpflichtige versteuern muss. Eine Yacht mit 10 bis
12 Meter Länge und einem Alter von 5 bis 10 Jahren steht zum Beispiel
mit 50.000 Euro in der Tabelle, wobei „Einkommen“ ein irreführender
Begriff ist. Wird ein kleineres „Einkommen“ angegeben, so wird
automatisch das „Einkommen“ aus der Tabelle versteuert. Ein Urteil
des obersten griechischen Gerichts habe diese Methode als
verfassungskonform bestätigt. |
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Das fatale an
der neuen Situation: |
Man muss davon
ausgehen, sagt Jeorga, dass abgesehen von einem Zeitungsartikel („H
Navtemboriki“ vom 30. Juni 2005), die betroffenen Eigner nicht von
Staats wegen informiert werden. Statt dessen werden sie als
Steuerhinterzieher dastehen und die vom Finanzamt verhängten Strafen
zahlen müssen. Wenn jemand gegenüber der Hafenpolizei (Limenarxion)
keine Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung vorweist, kann die Marina den
schriftlichen Befehl erhalten, die Yacht nicht auslaufen oder ins Wasser
zu lassen. Ist es soweit gekommen, schuldet man dem Fiskus z. B. für
eine gut 12 Meter lange Yacht, die nicht älter ist als 5 Jahre, fast
30.000 Euro an Steuern, dieselbe Summe als Strafe und zirka 7.000 Euro
„Sonderkosten“. Bevor das nicht bezahlt ist, könne die Yacht nicht
auslaufen. Erfüllt der Eigner die Forderung nicht, werde die Yacht
beschlagnahmt und innerhalb von 6 bis 8 Monaten versteigert. |
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Trotz der
klaren Gesetzes- bzw. Verordnungslage könne es noch sein, dass die
momentane Situation auf griechische Art gelöst wird, meint Jeorga. Das
bedeutet: Es wird stillschweigend beschlossen, keine Kontrollen durchzuführen.
Da jeder Beamte und Hafenpolizist das Gesetz jedoch anwenden könnte,
weil es ja beschlossen ist, müsste man für das Goodwill der
„Staatsdiener“ unter der Hand bezahlen vielleicht 10 bis 20% vom
Schiffswert, den das Finanzamt fordern würde. Sehr schnell entstünden
Seilschaften, die solche Situationen ausnutzen. |
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Weil man die
Vorgehensweise in der Sache nicht einschätzen könne, rät Jeorga, sei
es das Beste, Griechenland mit dem Schiff zu verlassen und erst zurückzukommen,
wenn eine neue Verordnung des Finanzministeriums die bestehende
aufgehoben hat. |
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